Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechstes Slũck vom Jahr 1845.
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E& XIV. Bekauntmachun
der Fürstl. Regierung und der Fürstl. Landebhauptmannschaft im Betreff des
Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 19. Ju# 1845, wegen des
Schutzes von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und
unbefugte Nachbildung, d. d. 8: und 14. July 1845.
(Rudolstädt. Wochenbl. 1845. St. 29. und Frankenh. Intelligenzbl. 1845. St. 30.)
In Gemahheit höchster Resolution Sorenissimi wird nachstehender, in der
21. diesjährigen Bundestags-Sitzung gefaßte, Beschluß wegen des Schutzes
von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und unbefugte Nach-
bildung:
Beschlußt: .
NachdemderBundeöbkschlußvomvtanovbr.Isssnukdasgetingste
MaaßdeöSchuheöfestgestellthat,welcherinne-halbdeödeutschenBunde6-
gebiets den dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen
den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfaltigung auf mechanischem
Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewäh-
rung eine5 völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig vorbehalten worden
ist, so sind sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur
Ergänzung des Beschlusses vom pten Novbr. 1837 übereingekommen:
1) Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom yten Novbr. 1837 für min-
destens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder
Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede an-
dere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird fortan in-
nerhalb des ganzen deutschen Bundesgebiets für die Lebenödauer der Ur-
heber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf
dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt.
2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, so wie posthume und
solche Werke, welche von moralischen Personen (Academieen,, Untversi-
Fürstl. Schw. Mukolstärt. Gesegsamml. VI. 10
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