Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

2 1845. 
Artikel 3. Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Ei- 
vilerkenntniß begründet vor den Gerichten des andern der contrahirenden Staaten 
die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als 
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artikel 4. Keinem Unterthan istes erlaubt, sich durch freiwillige Proro= 
gation einer nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht compe- 
tenten Gerichtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Reauisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkennt- 
nisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene 
Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. Der Kläger folgt dem Beklagten. Beide Staaten 
erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichtsstande des Beklagten 
zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Gerichtsstelle nicht nur, insofern 
dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch insofern es etwas gegen den 
Kläger, z. B rücksichtlich der Erstattung der Unkosten verfügt, in dem andern 
Sctaate als rechksgültig anerkannt und vollzogen. 
Artikel 6. Widerklage. — Zu der Insination der von dem Gericht 
des einen Staates an einen Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage 
erlassenen Vorladung, sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklag= 
sache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem 
Lande in Ansehung der Widerklage geltenden geseblichen Bestimmungen verpflich- 
tet, wonach auch die Bestimmung Artikel 3. sich modifizirt. 
Artikel 7. Provocationsklagen. — Die Provocationsklagen (er 
lege dillamori oder ex lege si conlendatl) werden erhoben vor demjenigen Ge- 
richte, vor welches die rechtliche Ausführung des Hauptansprucho gehören würde, 
es wird daher die vor diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, aus- 
gesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten alc rechtekräftig und voll- 
streckbar anerkannt. 
Artikel 8. Persönlicher Gerichtsstand. — Der persönliche Ge- 
richtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate oder bei denen, 
welche einen eigenen Wohnsic noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in 
dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in per- 
sönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staa-
	        
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