Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Beume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder 
Kübeln; 
Bienenstöcke mit lebenden Bsenen; 
Branntweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, 
Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und 
unter Kontrole der Verwendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betrofsen sind, als: Bolus, Bimsstein, 
Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten 
Stücken), gewöhnlicher Topferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
Exzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen 
Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; 
Flachs und Hanuf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunvenz ferner Gras, Futter- 
kräuter und Heu, auch Heusaamen; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eß- 
bare Wurzeln 2c., auch srische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch unge- 
trocknete Cichorien; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Artz 
Glasur= und Hafnererz (Alquilousx); 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen 
Scheidemünze; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Klelder und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräth= 
schaften und gebrauchtes Handwerközeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf 
besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungögegenstände 
von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; 
Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau= und Nutz- 
holz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzab- 
lage zum Verschiffen bestimmt ist; 
Anmerkung: Dem Lanttransporte wird das Verslößen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floßbächen 
gleichgeachtet. 
Kleidungsstäcke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch 
Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, ingleichen Musterkarten und Muster in 
Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann die Wagen der 
Reisendenz ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen= oder Waarentransporte 
dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der 
darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehbren, oder 
insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie beim 
Ausgange am Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Samm- 
lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, beson- 
ders naturhistorische Sammlungen öffentlicher Anstalten eingehen;
	        
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