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18. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
19. Milch;
20. Obst, frisches;
21. Papier, beschriebenes (Akten und Manuseripte);
22. Saamen von Waldhölzern;
23. Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr;
24. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); Tuchtrümmer
(Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
25. Seidencocons;
26. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel= und Mauersteine
beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind; Mühl-
und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben Fallez;
27. Stroh, Spreu, Häckerling;
28. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
29. Torf= und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
30. Treber und Trester.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen sind.
Fänfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwel und fünfzig und ein halber
Kreuzer im 241-Guldenfuß vom Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und
weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausge-
führt werden. 1
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden
(erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei und fünfzig
und einem halben Kreuzer vom Zentner unterworfen,
oder e
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: