Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

  
A 
Benennung der Gegenstände. 
Verzollung. 
73 
  
  
  
Abgabeusätze 
  
Maaßstab 
der " 
  
nach dem 
14-Thaler-Fuß 
(mit der Eintheilung 
des Thalers 
in 30stel, und 2##L), 
beim 
Sar 
Ke#tr.]) (ZSr. 
— 
Eingang. 
Wtkr. 
Ausgang. 
Igr. 
g r. 
nach dem 
  
Für 
Tara 
244 = Gulden-FuPß, wird vergütet 
beim 
——— —— 
Eingang. Ausgang. 
NI. 4 Tkr. 
» Fl. Ir. 
  
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
) Harze aller Gattung, europäische und außer— 
europäische, roh und gereinigt . . .. 
m) Mineralwasser, natürliches, in Flaschen oder 
Krügen "4 e 2 · · · 4 " " * 
n) Salpeter, gereinigter und ungereintgter, auch 
salpetersaures Natron . .. .. 
  
0) Salzsäure und Schwefelsäure 
p) Schwesfe 
0) Terpentin und Terpentinöl (Kiendl) 
Anmerk. Die allgemeine Eingangsabgabe tragen: 
1) rohe Erzeugnisse des Mineral-, Thier= und 
und Pflanzenreichs zum Gewerbe= und Me- 
  
dizinalgebrauche, die nicht besondees höher 
oder niedriger besteuert sind, insbesondere 
auch anderswo nicht genannte, außer eu- 
ropdische Tischlerhölzer; 
2) ungereinigtes schwefelsaures Natron. 
  
6Eisen und Stahl: 
a) Roheisen aller Artz altes Brucheisen, enur 
feile, Hammerschllg 
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Aus- 
nahme des faconirten) in Stäben von 1 Qua- 
dratzoll Preußisch im Querschnitt und dar- 
über; desgleichen Luppeneisen, Eisenbahn- 
schienen, auch Roh= und Cementstahl, Guß. 
und raffinirter Stahl... . 
  
0) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Aus- 
nahme des faconirten) in Stäben von weniger 
als 1 Quadratzoll Preußisch im Querschnitt 
4) Faconirtes Eisen in Stäben; desgleichen 
Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von 
Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen, u. 
dergl.) roh vorgeschmiedet ist, in so fern der- 
gleichen Bestandtheile einzeln einen Zentner 
und darüber wiegen, auch Pflugschareneisen; 
  
  
  
schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech, rohe 
(unpolirte) Eisen= und Stahlplatten; Anker 
so wie Anker und Schiffsketten 
) Weißblech, gefirnißtes Eisenblech, polirtes 
Stahlblech, polirte Eisen= und Stahlplatten, 
Eisen= und Stahldraüt 
Anm. 1. An den Zollgrenzen der Preußischen west- 
lichen Provinzen, desgleichen von Bavern, 
Württemberg, Baden, Kurhessen und Lu. 
remburg sind die unter Pos. a. genannten 
Gegenstände beim Ausgange zollfrei. 
Von Rohstabl, seewárts von der Rufsi= 
schen Grenze bis zur Weichselmündung 
einschließlich eingehend, wird nur die all- 
gemeine Eingangsabgate erhoben. 
Gekneppertes Zameisen kann in Bapern 
auf der Grenze von Hindelang bis Frei- 
lassing zu dem Zollsatze von 11 Rthlr. 
(2 fl. 374 kr.) pro Zentner eingehen. 
4. Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird 
nach Pos. (. verzollt. 
   
  
  
4 
  
f) Eisen= und Stahlwaaren: 
  
1. Ganz grobe Guswaaren in Oefen, Platten, 
Gittern ꝛc.. . 
1 Zentr. 
1 Zentr. 
1 Zentr. 
1 Zentrt. 
1 Zentr. rei. 
  
1 Zentr. 
  
  
  
  
1 Zentr. 
1 Zentr. 
  
  
1 Zentr.1 
5 
1h 
7r) 
(0 
5 
ck) 
10 
G 
10 
G 
10 
(8) 
15 
(12) 
15 
(12) 
  
  
  
  
S 
  
7 
(0) 
1 
S 
frei. 
35 
15 
  
  
  
  
  
  
13 
9 
st 
2614 
  
  
in Kisten. 
in Karben. 
10 in Fässern u. Kisten. 
6 in Körben. 
4 In Ballen.
	        
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