Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Artikel 15. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, 
ohne einen Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik 8W 
ein anderes dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persoͤnlicher Verbind- 
lichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl 
vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden , als vor 
dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können. 
Artikel. 16. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem per- 
sönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den ordentlichen persönlichen 
Gerichtöstand des Pächters im Staate begründen. 
Artikel 17. Ausnahmsweise können alle im Dienste Anderer stehende Per- 
sonen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungêdiener, Kunstgehülfen, 
Hand= und Fabrikarbeiter nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, welche auc diesen ihren 
Dienst-, Erwerbs= und Contracts-Verhältnissen entspringen, sondern auch wegen 
sonst etwa contrahirker Schulden, sowie in Injurien-, Alimenten= und Entscha- 
digungsprczessen, bei den Gerichten des Ortes, wo sie dienen, belangt werden, so 
lange ihr Aufenthalt an diesem Orte dauert. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporairen Aufent- 
haltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen persönli- 
chen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes bestehenden 
rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß vollstreckt wer- 
den soll, zu berücksichtigen. 
Artikel 18. Allgemeines Concursgericht. — Bei entstehendem 
Creditwesen wird der persönliche Gerichtöstand des Schuldners auch als allgemei- 
neö Concurögericht (Gantgericht) anerkannt;z hat Jemand nach Artikel 9. 10. 
wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohrsitzes einen mehrfachen 
persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Con- 
curögerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Fall eines mehrfachen Gerichtö- 
standes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nach- 
laßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erb- 
schaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem der letz 
tere bereits rechtshängig ist. 
Actikel 19. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs= oder 
Liquidationsproceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche
	        
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