87
Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr
angemeldet werden.
——
1. Die in der ersten Abthellung des Tarifs benannten Gegenstände blesben auch bei der Durchfuhr in
der Regel abgabenfrel.
2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange oder Ausgange,
oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zent-
ner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag
jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu entrichten.
3.lFür Gegenstände, bes welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen, 1 Tha-
ler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von
1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner, ingleichen für Vieh, und zwar:
vom Stück.
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Esein . 11 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) = Ochsen und Zuchtstiren1 " = 1- 45 =
c) -Kuhen und Jungrieh. . 523-
d) Schweinen und Schafvieh.. —e 174—
als Durchgangsabgabe entrichtet.)
4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise höhere
oder geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnitt-
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-Berun (die
Snaße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen Thell der Vereinszollgrenze
wieder auögehen; desgl. welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts oder land-
wärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-Verun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen)
wieder ausgehen; und endlich, welche
C. über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,
ist zu erheben:
1. Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung Art. 2. c.);
feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und Holzwaaren (3.c.) Pom . er.
(4. b.) (6. f. 3.) (10. c.) (12. f.); ferner von Pappwaaren, feine
Seife, feinen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, Porzellan= # u. kr.
waaren und feinen Zinnwaaren (27. 6.) (31. c.) (33. b.) (35. 5.— —
u. c.) (38. g. u. h.) (43. h.); neuen sleidern (18.); kurzen Waa-
ren (20.); gebleichter, gefärbter oder gedruckter Leinwand und an- "
dern leinenen Stuhlwaaren (22. l. F. u. h.); Seide, seidenen und
halbseidenen Waaren (30.); wollenen Zeug und Strumpf-, Tuch-
und Filzwaaren (41. c.)
o) in sofern die Ausfuhr durch die Ostsechäfen geschiett.
b) auf anderem Wege
2. Von Baumwollengarn (2. b.) und gefärbtem W (ul. K. )
3. Von raffinirtem Zucker .. ...
DNTQA
17