Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, 
4 » ,,einspännige-IFuhrwerkcszufunfzehnZenmer, 
» « „ zweispännigen „ zu vier und zwanzig Zentner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. 
V. Bel den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklara- 
tiou auf das darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rück- 
sicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, ge- 
fertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht 
eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, 
Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber- 
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bel 
der Zollklassification außer Betracht. 
V. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen 
unterliegen, so muß bei der Declaratson zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach 
ihrem Netto-Gewicht angegeben werden. 
Geschieht dieß nicht, so muß entweder der Juhaber der Waaren vieselben Behufs der spe- 
zlellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das letztere, ungeachtet der 
ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklä- 
rung in den Begleltschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen 
Gewicht des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die 
darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, 
Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa- 
ren (Mercerie) gehhrigen, im Tarkf nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Num- 
mern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen 
ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
VI. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im 
Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern aufgeführten Gegenstände, 
als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. No. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach 
dem höheren Tarkfsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-Entrich- 
tung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf 
specielle Ermittelung anträgt. 
VII.) Von Waaren, welche zum Durchgang bestimmt sind, wird: 
1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durchgangs- 
abgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben; 
2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung 
der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen 
Rücksichten Ausnahmen angrordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nach- 
erhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden; 
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine Eingangs- 
abgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Abtheilung beim 
Durchgange nicht mit elner geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Aus- 
gangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon zu entrichten sein würde, müssen die 
Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bein) 2. 
c) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen und 
nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente 
Hebestelle befindet, addressirt sind, können unter Begleitschein= Kontrole von den Grenzämtern 
dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen 
Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die 
Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen. 
VIII. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse fönnen Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über fünf 
Thaler oder 82 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn 
die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern 
oder 871 Gulden nicht übersteigen. 
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