Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des 
Betrags erheben. 
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden vom Zentner 
belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, 
von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vich-Transport den 
Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens 
zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaßgabe, daß auch die 
Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn 
Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thalern 
oder 171 Gulden erheben. 
c) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erwesterte Abfertigungs- 
Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht 
ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. 
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waaren- 
Quantitäten unter rlp# des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen 
oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle 
des Mißbrauchs örtliche Beschränfungen vorbehalten. 
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen Ver- 
einsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= 
und Durchgangs-Abgabe auzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
 
	        
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