Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

8S 1 8 4 6. 
29) Die getreuen Stände haben für diese Landtagsperiode die Ueberschüsse 
der Landescasse und außerdem noch 20,000 Gulden zu Straßenneubauten bewil- 
lige, welche lehtere Summe sedoch nur im dußersten Nothfalle, z. B. bei be- 
denklichen Nahrungsverhältnissen der Unterthanen, verwendet werden mochte. 
Wir genehmigen diese Ansichten, so wie den ferneren Antrag, daß Behufs der 
Tilgung der Straßenbauschulden nicht allein der Ueberschuß an Chaussee= und 
Brückengeldern, sondern auch noch 1 Prozent jener Schulden jährlich zum schnel- 
leren Abtrag verselben aus der Landescasse verwendet werden möchte, wollen auch, 
auf den Wunsch der getreuen Stände, aus Cameralmitteln ebenfalls 1 Prozent 
jährlich zu demselben löblichen Zwecke für die laufende Landtagsperiode anweisen 
lassen. 
II. 
In Beziehung auf die von den getreuen Ständen entweder gestellten, oder 
doch befürworteten Anträge und Bitten, insofern dao Erforderllche nicht bereits 
unter I. bemerkt worden ist. 
1) In Gemähheit des gern genehmigten Wunsches der getreuen Stände, daß 
das Reformationöfest wiederum am 31. Oktober und das Gedächtniß an den in der 
Kürze fallenden dreihundertjaährigen TodeStag des Reformators Dr. M. Luther 
kirchlich gefeiert werden möge, haben Wir die erforderlichen Anordnungen bereits 
ergehen lassen. 
2) Wegen thunlichster Vermeidung der Grundsteuer-Reste in einigen Umtern 
der Oberherrschaft werden die erforderlichen Recherchen angestellt und nach Befin- 
den geeignete Verfügungen erlassen werden. 
3) Auf die schon an und für sich gänzlich ungegründete Beschwerde, daß die 
Advokaten systematisch vom Staatodienste ausgeschlossen würden, können Wir 
mur den im Landtagsabschiede vom 2. Februar 1831 unter II. ö. überhaunt gegebe- 
nen Bescheid wiederholen, wie die Auswahl anzustellender Diener lediglich Unserer 
landesherrlichen Entschließung überlassen bleiben muß. 
Was dagegen den Antrag auf nochmalige Beschränkung der Anzahl der Ad- 
vokaten betrifft, so wird derselbe ndher erörtert und wo thunlich in Erfällung ge- 
bracht werden.
	        
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