Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. s 
H Die Antraͤge 
a. daß n erst nach vorheriger Zustimmung der getreuen Stände ab- 
geschloss 
b. Behragen l milden Stiftungen und einzelne Unterstützungen aus der Landes= 
qasse nur nach vorheriger Begutachtung durch die Depukirten der betreffenden 
Stüdte und Aemtet verwilligt werden möchten, 
eignen sich nicht zu Unserer Genehmigung, vielmehr müssen Wir sowohl dieserhalb, 
als au 
c. rücksichtlich dessen, was wegen Errichtung und Einrichtung des Landrath- 
amtes für die Aemeer Koͤnigsee und Oberweißbach vorgekommen ist, und in 
8 fern bierbei, sowie vorstehend unter b. das Budget inne gehalten wird, 
und endl 
d. in ###u cht auf die Antrage, betreffend das Cameral-Vermögen 
Unsere getreuen Stände lediglich auf die Wirksamkeit verweisen, die ihnen in dem 
Publikandum vom 21. April 1821 bezeichnet und von dem damaligen Landtage 
auch dankbarlichst angenommen worden ist, während Wir in den Verhandlungen 
mit dem gegenwaͤrtig versanimelt gewesenen Landtage eine Veranlassung nicht fine 
den können, jene Wirksamkeit zu erweitern. 
6) Die Erfüllung des Wunsche5, daß zur Verminderung ver diesfallsigen 
Kosten weniger Personen in das Zwangaarbeitshaus aufgenommen werden möch- 
ten, beruht nicht in der Möglichkeit, da die betreffenden Behèrden nach Maßgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen und der hervortretenden Nothwendigkeit, also nucht 
nach Willkühr, die Anzahl der Aufzunehmenden bestimmen können) indessen ist es 
Uns hierbei angenehm gewesen, daß die Aufsicht der Strafanstalten Seitens der 
getreuen Stände Anerkennung gefunden hat. 
6) Die gegen die Gensd'armes in einzelnen Fallen laut gewordenen Beschwer- 
den werden eben so wie die künftig etwa eingehenden jedes Mal sorgfältig untersucht 
und dem Befinden nach geahndet werden. 
7) Den unerfreulichen Verhältnissen zwischen den Bauern und Kleinhäuslern 
in einem Gerichtsorte der Oberherrschaft wird, auf den Wunsch der getreuen 
Stäönpe, zum Zwecke besserer Gestaltung besondere Sorgfalt Seitens der Ober- 
behörde gewidmet werden. 
Fürstl. Schw. Nudolst. Oesthsanunl. VII. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.