Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

10 1846. 
8) Die Haftverbindlichkeit der Gemeinden fuͤr unerlaubtes Schießen wird auf 
die von den getreuen Staͤnden bezeichneten Faͤlle beschraͤnkt werden. 
9) Ueber die Antraͤge, daß die Holzanweisungen nicht so spaͤt im Jahre ge- 
halten und in dem Falle, wenn die Gemeinden solidarisch fuͤr die Bezahlung haften, 
ein angemessener Eredit für das aus Unserer Waldung gekaufte Holz bewilligt wer- 
den moöchte, wird das Gutachten der betreffenden Behörden erfordert und, wo# 
thunlich, gewierige Entschließung gefaßt werden. 
10) Der Wunsch, daß noch ein oder zwei Thierärzte angestellt werden moͤch- 
ten, muß in Rücksicht sowohl auf das Bedürfniß, als die Ausführbarkeit noch einer 
sehr reiflichen Ueberlegung unterworfen werden, weshalb Wir Uns die Entschlie- 
ßung darauf lediglich vorbehalten. 
Dagegen wird 
11) der auf Remunerirung der Ameschirurgen gerichtete Antrag in Erfüllung 
gebracht werden. 
12) Die Flrirung der Kesselbierbrauereien soll, nach ndherer Erörterung, wo 
thunlich, eintreten. 
13) Die der Stadt Frankenhausen verwilligten 100 Gulden zur ersten 
Eimichtung einer Straßenbeleuchcung, sowie der jährlich ausgesetzte Beitrag von 
43 fl. 46 Kr. zur Erhaltung derselben, soll auf die Landescasse angewiesen werden, 
und wollen Wir zu denselben Zwecken gleiche Beiträge aus Cammermitteln aus- 
zahlen lassen. 
Desgleichen wird der Antrag der getreuen Stände genehmigt, daß auch jeder 
anderm Stadt im Fürstenehume, die eine Straßenbeleuchtung einrichten wollte, zu 
den ersten Ausgaben für dieselbe ein Beitrag von 100 Gulden aus der Landecasse 
ausgezahlt werden soll. 
14) Dem Wunsche, daß in jeder Klasse des Gymnasiums allhier wöchentlich 
zwei Stunden Unterricht in der englischen Sprache ertheilt werden möchte, dürften 
in diesem Umfange erhebliche Bedenken entgegenstehen; indessen wird das Fürst- 
liche Consistorium darüber mit Bericht vernommen werden, ob und inwieweit dem- 
selben entsprochen werden kann. 
15) Es wird den betreffenden Behörden besondere Vorsicht bei Bestätigung 
abgeschlossener Alimentations-Vertrage anempfohlen werden.
	        
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