so 1846.
Nachdem vorstehende Erklaͤrung gegen eine ebenmäßige der Fürstl. Reuß-
Mauischen gemeinschaftlichen Landes-Regierung jöngerer Linie zu Gera aus-
gewechselt worden ist, so wird dieseß anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 173. November 1816.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Ketelhodt.
C. Bamberg.
———X
XXI. Gesetz,
den Erlaß des Mahl= und Kopfacises in der Fürstlichen Oberherrschaft und
des vierten Theiles der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in
der Fürstl. Unterherrschaft auf das Jahr 1847 betreffend,
vom 9. December 1846.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz=
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg rc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir Uns gnd#digst ent-
schlossen haben, den für die Jahre 1822 bio 1846 Statt gefundenen Erlaß des
Mahl= und Kopfaccises in der Fürstl. Oberherrschaft und des vierten Theiles der
terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürstl. Unterherrschaft Unseres
Fürstenthums auch für das nächstfolgende Jahr 1837 zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserm Füurstl. Insiegel und unter Unserer eigenhändigen
Unterschrift. «
So geschehen
Frankenhausen, den 9. December 1836.
(L. S.) Fr. Günther,
F. z. S.