Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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16) Was die von den getreuen Staͤnden in Ruͤcksicht auf die Salzregie einge- 
reichte Denkschrift betrifft, so können Wir denselben zur Zeit nur dahin Auskunft 
ertheilen, wie wir bereits im Jahre 1834 darauf haben hinwirken lassen, die mit der 
Salzregie verbundenen Kosten und Unbequemlichkeiten dadurch zu vermindern und 
beziehungsweise zu beseitigen, daß die Besteuerung des Salzes sofort bei der Fabri- 
kation auf der Saline Statt finde und der Ertrag der Steuer nach der Kopfzahl 
der Consumenten zur Vertheilung gebracht werde, so daß demnach der Verkehr mit 
diesem unentbehrlichen Lebensbedürfnisse freigegeben werden könnte. 
Diese Anregung hat indessen bis jetzt noch keinen Anklang gefunden; jedoch 
behalten Wir Uns nach Zeit und Umständen vor, auf diesen sehr wünschenswerthen 
Zweck wieder zurückkommen zu lassen. 
II. 
In etreff der Bitten und Wünsche einzelner Landtagsabgeordneter, einzelner 
oder mehrerer Corporationen oder Unterthanen. 
Ueber alle hierunter begriffenen und unter II. noch nicht erwaͤhnten Gegenstände 
werden Wir, nach erfolgter Erörterung und Begutachtung durch die Behörden, 
den Umständen und der Billigkeit gemdß, Entschließung fassen, welche den Bethei- 
ligten zu seiner Zeit eröffnet werden wird. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. 
So geschehen 
NRudolstadt, den 9. Januar 1816. 
(L. S.) Friedrich Güänther, 
F. z. S.
	        
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