Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

14 18.46. 
5. bei Abtrennungen zu Vergrößerung von Hofreuchen dergestalt keine Anwen- 
dung, daß solchen Falls die ledigen oder walzenden Grundstäcke auch künftig- 
hin ohne Weiteres noch in kleinere Parcellen vertheilt werden können. 
K. 3. 
Unseren oberen Verwaltungs-Behörden bleibt es vorbehalten, über die im 
K. 1. enthaltenen geseblichen Bestimmungen hinaus auch in anderen, dazu geeigne- 
ten Fallen, wenn ähnliche Gründe vorliegen, wie g. 2. angeführt worden, und die 
Abgaben dadurch nicht zu sehr zersplittert werden, dispensationsweise Abtrennun= 
gen zu gestatten. 
8. 4. 
Dleses Gesetzt tritt mit dem 1. Marz d. J. in Wirksamkeit und die Fürstli- 
chen Behörden sind mit Ausführung desselben brauftragt. 
Urkundlich unter Unsecem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Januar 1846. 
(L. S.) Fr. Günther, 
F. z. S. 
——.—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.