1846. 15
u MI. Gesetz
wegen Freilassung des Bettwerks der Schuldner 1. bei allen Arten von
Erecutionovollstreckungen, vom 16. Januar 1846.
Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderêhausen, Leuten-
berg und Blankenburg u. s. w. haben Uns mit Beirath und JZustimmung Un-
serer getreuen Stände gnädigst bewogen gefunden, hiermit zu verordnen:
daß bei allen Arten von Erxecutionsvollstreckungen für die Zukunft das für
die Schuldner, deren Ehegatten und die bei ihnen lebenden Kinder nöthige
Bettwerk von der Beschlagnahme freigelassen werden soll.
Urkundlich mit Unserer eigenhäandigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
Rudolstadt, den 16. Januar 1846.
(L. S.) Friedrich Gänther,
*-1 F. z. S.
IV. Bekanntmachung
4##er Fürstl. Regierung, die Einführung von Untersuchungs= und Strastabellen
betreffend, vom 24. Januar 1846.
Zum Zweck der Herstellung einer Controle über die pflichtmäßige Beschleuni-
gung der Untersuchung und die pünktliche Vollstreckung der erkannt werdenden
Strafen verordnen Wir Folgendes:
1. Die durch Unsre Bekannemachung vom 22. Mai 1816 (Wochenbl. 1816.
St. 21.) und Unser Eircularrescript vom 10. März 1820 (el. Wochenbl. 1824.
St. 31.) für die Unterbehörden deo Landes begründete Verpflichtung zu viertel-
jährlichen resp. jährlichen Anzeigen. in Betxeff der Vollziehung der erkannten Stra-
fen, sowie zu halbjährlichen Anzeigen wegen der bei denselben befindlichen Arrestaten
wird biermit aufgehoben.
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