Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

16 1846. 
2. Dagegen haben alle Unterbehörden des Landes nach dem suh A. vorliegen- 
den Muster Untersuchungs= und Straftabellen zu führen, in diese alle im Laufe 
des Jahres von ihnen angefangenen oder fortgesetzten Untersuchungen, jedoch mit 
Ausschluß derjenigen, welche in Gemäßheit des §. 118. des Forststrafgesetzes auf 
den Forststraftagen zur Entscheidung kommen, aufzunehmen, diese Tabellen all- 
jahrlich mit dem Schluß des Kalenderjahres abzuschließen und vor dem Ablauf des 
nächstfolgenden Monats Januar bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünf. 
Gulden an Uns einzusenden. 
3. Sollten am Schluß des Jahres einzelne Untersuchungen noch nicht geen- 
digt oder einzelne Strafen noch nicht oder nicht vollständig vollstreckt worden seyn, 
so sind diese Falle in der Tabelle des nächsten Jahres wieder vorzutragen. Nur 
Zuchthaus= und Zwangöarbeitshausstrafen werden, wenn der Antritt der Strafe, 
und Arbeitsstrafen, wenn die Abgabe des bezüglichen Verzeichnisses an die Fürstl. 
Straßenbau-Commission oder anderweite, treffende Berwaltungsbehörde erfolgt 
und solches in der Straftabelle bemerkt ist, in der nächsten Tabelle nicht weiter 
fortgeführt 
4. Sollten bei einer Behörde im Laufe des Jahres Untersuchungen nicht an- 
hängig gewesen, auch aus dem vorigen Jahre ganz oder theilweise noch unverbüßte 
Strafen nicht vorzutragen seyn, so ist bei Vermeidung elner Ordnungsstrafe von 
fünf Gulden ein Vacatschein einzureichen. 
5. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Märzd. I. in 
Kraft und es sind die vorgrschriebenen Tabellen resp. Vacatscheine im Haufe des 
Monats Januar 1817 zum ersten Male einzusenden. 
Indem Wir dies zur Nachachtung der treffenden Behörden öffentlich bekannt 
machen, bemerken Wir zugleich noch, daß jeder derselben demnächst eine hinreichende 
Anzahllithographirter Tabellen-Formulare zur Benutzung zugefertigt werden wird. 
Rudolstadt, den 24. Januar 1846. 
Fürstl. Schwarzburg. Regierung. 
Ketelhodt.
	        
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