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2. Dagegen haben alle Unterbehörden des Landes nach dem suh A. vorliegen-
den Muster Untersuchungs= und Straftabellen zu führen, in diese alle im Laufe
des Jahres von ihnen angefangenen oder fortgesetzten Untersuchungen, jedoch mit
Ausschluß derjenigen, welche in Gemäßheit des §. 118. des Forststrafgesetzes auf
den Forststraftagen zur Entscheidung kommen, aufzunehmen, diese Tabellen all-
jahrlich mit dem Schluß des Kalenderjahres abzuschließen und vor dem Ablauf des
nächstfolgenden Monats Januar bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünf.
Gulden an Uns einzusenden.
3. Sollten am Schluß des Jahres einzelne Untersuchungen noch nicht geen-
digt oder einzelne Strafen noch nicht oder nicht vollständig vollstreckt worden seyn,
so sind diese Falle in der Tabelle des nächsten Jahres wieder vorzutragen. Nur
Zuchthaus= und Zwangöarbeitshausstrafen werden, wenn der Antritt der Strafe,
und Arbeitsstrafen, wenn die Abgabe des bezüglichen Verzeichnisses an die Fürstl.
Straßenbau-Commission oder anderweite, treffende Berwaltungsbehörde erfolgt
und solches in der Straftabelle bemerkt ist, in der nächsten Tabelle nicht weiter
fortgeführt
4. Sollten bei einer Behörde im Laufe des Jahres Untersuchungen nicht an-
hängig gewesen, auch aus dem vorigen Jahre ganz oder theilweise noch unverbüßte
Strafen nicht vorzutragen seyn, so ist bei Vermeidung elner Ordnungsstrafe von
fünf Gulden ein Vacatschein einzureichen.
5. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Märzd. I. in
Kraft und es sind die vorgrschriebenen Tabellen resp. Vacatscheine im Haufe des
Monats Januar 1817 zum ersten Male einzusenden.
Indem Wir dies zur Nachachtung der treffenden Behörden öffentlich bekannt
machen, bemerken Wir zugleich noch, daß jeder derselben demnächst eine hinreichende
Anzahllithographirter Tabellen-Formulare zur Benutzung zugefertigt werden wird.
Rudolstadt, den 24. Januar 1846.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Ketelhodt.