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betr. Staates zu beurthellen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf
Weiteres unter Aufhebung der besonderen Bestimmung sub. u. u. im Art. 2.
nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und
zwar
zu a.
1) daß unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene,
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und
ohne daß es einer eigenen Thätigkeit, oder eines besonders begründeten
Rechts der Kinder bedürfe, derseuigen Staatsangehörigkeit theilhaftig
werden, welche die Eltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder
erwerben;
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder diesenigen Veränderungen nicht äußern können,
welche sich nach dem Tode des Vatero derselben in der Staatsangehörigkeit
ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über dle Staatöangebörig-
keit ehelicher unfelbstständiger Kinder lediglich die Condition ihres Vaters
entscheidet und Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zu-
stimmung ihrer vormundschaftlichen Behörden eintreten können.
Nächstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines
Individuums, welched der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem
Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Faͤllen des §. 2. c.
der Convention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Scaate, in welchem er ausgewiesen
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschuft
geführt hat, wobei zur ndhern Bestimmung des Begriffs von Wirth-
schaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst
nur elner der Eheleute sich auf eine andere Art als im herrschaftlichen
Gesindedienste Bekostigung geschafft hatz