oder
1846. es
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll,
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Constituicung eines Domicils,
Verheirathung und sonstige Rechts-Verhältnisse nicht weiter unkommen
soll.
Hiernächst sind die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausensche Regierung dahin übereingekommen, daß zu
den
auch
im §. v. der Eingangs gedachten Convention erwähnten Personen kunftig
die dort nicht genannten Schäfer und Dorkhirten, welche, ohne eine selbst-
ständige Wirthschaft zu führen, in Diensten stehen, gerechnet werden sollen.
worden
Endlich ist zwischen den genannten Reglerungen noch Folgendes vereinbaret
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend auf-
gestellten Kennzeichen der Vorpsiichtung ungeachtet, bei der darüber statt-
findenden Correspondenz sich nicht vereinigen und ist die diesfallsige Diffe-
renz derselben auch in diplomatischem Wege nicht zu beseitigen gewesen,
so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur compromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten deutschen Bundeostaates stellen, welcher
sich mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der
Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden
Bundeêregierung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedes-
mal nur eine Darstellung der Sachlage, wovon der andern Regierung
eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis die schiedörichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat berenige Staat,