Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

24 1846. 
in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Diffe- 
renz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu be- 
halten. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten zu 
Schwarzburg = Rudolstadt und Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
zu Schwarzburg-Sondershausen doppelt ausgefertigte gleichlautende Erkldrung 
soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, in den beiderseitigen Landen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Rudolstadt, den 8. Marz 1846. 
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium. 
(L. S.) (gez.) Witleben.
	        
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