1846. 26
X VII. Ge setz
im Betreff des Zeitpunktes zum Schlusse der Wiesenhut im Frühlinge,
vom 13. März 1846.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderehausen,
Leutenberg und Blankenburg u. s. w.
verordnen im Wtreff des Zeitpunktes zum Schluß der Wiesenhut im Frähling
mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände anmic Folgendes:
*e
Der regelmäßige Zeitpunkt zum Schlusse der Wiesenhut im Fröhjahr ist
für die Oberherrschaft des Fürstenthums der Abend des dreißigsten Aprils jeden
Jahres.
F. 2.
Rückt in manchen Jahren im Frühling die Vegetation schneller als ge-
wöhnlich vor, so bleibt es der Fürstlichen Regierung überlassen, den Termin
zum Schlusse der Frühlingshut in ihrem ganzen Bezirke, oder auch nur in
einzelnen Theilen desselben angemessen abzukürzen und die Schäferei-Besitzer
haben sich ohne Widerrede nach dieser Bestimmung zu achten.
K. 3.
Alle Verträge, Entscheidungen und Gewohnheiten, wodurch ein längerer
Termin, als der oben (F5. 1.) festgestellte, zum Schlusse der Wiesenhut im
Frühjahre für einzelne Orte und Bezirke bestimmt sein mag, werden hiermit
für aufgehoben erklärt und können solche gegen dieses Gesetz nicht weiter an-
gezogen werden, wogegen es bei den in speciellen Fällen festgesetzten kürzeren
Schlußterminen auch für die Zukunft sein Bewenden zu behalten hat.