Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

a6 1846. 
S. 1. 
In Fällen, wo der gesetzlich festgestellte Termin von den Schüferei-Be., 
sitzern oder deren Hirten überschritten worden, haben diese nicht nur allen für 
die Eigenthümer der Wiesen hferauo entspringenden Schaden diesen zu ersetzen, 
sondern dieselben sind auch noch in eine, nach dem Verhältnisse des angerich- 
teten Schadeno sich erhöhende, in dis betr. Drtsarmencasse fließende Strafe 
von wenigstens 31 Fl. zu nehmen, und haben die Schafbeerdenbesizer sowol 
wegen des Schadens-Ersaes als der Strafe für ihre Hirten in jedem Falle, 
sie mögen dieselben zu einem solchen ordnungswidrigen Hüten veranlaßt haben 
oder maht, einzustehen und zu haften. 
Urkundlich unter Unserm Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
Rudolstadt, den 13. März 1826. 
(L. S.) Friebrich Gäntber#, 
F. z. S.
	        
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