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wegen der Staatsangehörigkeit auszuweisender Personen vertragsmäßig mit an-
deren Staaten festgestellt worden sind, unter Beirath und Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
8. 1
— — . Die Eigenschaft als hieländischer unterchan entsteht durch die Geburt, durch
ni Verheirathung oder durch Verleihung.
10 Gchun. Durch die Geburt erlangt diese Cigenschaft= jedes aus einer rechtmäßigen Ehe
eines hieldundischen Unterthanen entsprossene Kind, wenn es auch im Auslande ge-
boren ist. Uneheliche Kinder folgen der Mutter, deren zur Zeit der Entbindung
bestehendes Unterthanen-Verhältniß daher entscheidet.
8. 3.
2) Herheira - Durch rechtmaͤßige Verheirathung mit einem hielaͤndischen Unterthanen wird
½6. eine Ausländerin gleichfalls diesseitige üntethanin.
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io- S AufbauUnterthanen-Verhältnis der etwa bereits vorhandenen Kinder der
* nu Auslaͤnderin hat deren Verheirathung mit einem Inlaͤnder im Allgemeinen keinen
s z18, Einfluß. Nur wenn auf diese Weise unehelich geborne Kinder durch rechtmäßige
w eet Verheirathung ihrer Eltern legitimirt worden, werden dieselben der Eigenschaft
als hieländische Unterthanen zugleich mit deilhaftis.
g.
—W ate in Als eine rechtmaͤßige Ehe in Behun auf die daraus fuͤr das Unterthanen-
idh hn Verhaͤltniß der Frau und Kinder sich ergebenden Folgen wird nur diejenige betrach-
uor tet, welche ein Inländer in gehöriger Form unter den geseblichen Erfordernissen
rrondeig 1 im Inlande abschließt, oder im Auclande mit Genehmigung seiner Obrigkeit ein-
borachtn geht, oder daselbst vor seiner Aufnahme als hieländischer Unterthan bereits ge-
schlossen hatte.
Hat sich ein hieländischer Unterthan ohne obrigkeitliche Erlaubniß i im Aus-
lande mit einer Auslaͤnderin verheirathet, so kann seiner Frau und seinen Kindern
die Aufnahme in den diesseitigen Unterthanen-Verband verweigert und er selbst
nach dem Lande, in welchem feine Verheirathung stattgefunden, gleichfalls aus-
gewiesen werden.
Wird er jedoch als diesseitiger Unterthan wieder angenommen oder ausgelie-
fert, so hat er, wenn er durch seine Verehelichung zugleich ein gesetzliches Hei-
rathoverbot übertreten hat, die verwirkte Strafe zu erwarten.