Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 29 
Um dergleichen Uebertretungen zu verhindern, darf denjenigen Unterthanen, 
die sich im Auslande trauen lassen wollen, ohne daß sie die Absicht haben, ihre 
bisherigen heimathlichen Verhältnisse aufzugeben, das kirchliche Zeugniß zur 
Trauung nicht anders und nicht eher eingehändigt werden, als wenn dasselbe zu- 
gleich mit einer Bescheinigung der competenten Civilbehörde diesseitigen Landes dar- 
über versehen ist, dab auch von Seiten dieser Civilbehörde nicht nur der Verhei- 
rathung des Bradutigams im Auslande an sich, sondern namentlich auch bei dessen 
Rückkehr in die Heimath der Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa 
erzeugten Kinder in das Fürstenthum nichts im Wege stehe. 
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#. 6. 
Die Verleihung der Eigenschaft als bieländischer Unterthan hängt von der 2) #alähnz. 
Genehmigung der betreffenden oberen Verwaltungsbehorde ab und erfolgt in der 
geither üblichen Form bei der betreffenden Unterbehörde des Ortes, für welchen die 
Niederlassung bewilligt wird. 
Die Berleihung des Unterkhanenrechts erstreckt sich, wenn nicht eine Aus- 
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Ge- 
walt stehenden Kinder. 
Ausländer, welche die Eigenshat als hielaͤndische Unterthanen zu erlangen dicenin 
wünschen, haben, je nachdem sie sich in der Oberherrschaft oder in der unterher #v 
schaft Unferes Fürstenthumö niederzulassen beabsichtigen, ihre Gesuche bei der 
Fürstlichen Regierung allhier, beziehungsweise der Fürstlichen Landeshauptmann- 
schaft zu Frankenhausen einzureichen und nachzuweisen, daß sie 
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath über ihre Person und ihr Ver- 
miögen frei verfügen können (dispositionsfahig sind); 
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder 
Unterkommen finden; 
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre 
Angehörigen zu ernäahren im Stande sind und müssen 
5) ein pfarramtliches Geburtszeugniß, sowie 
6) ein Zeugnih, daß die Gemeinde, deren Mitglied sie werden wollen, in 
ihre Aufnahme willige, welche Einwilligung jedoch beim Mangel triftiger 
Verweigerungsgründe von der Oberbehörde ergänzt werden kann, deöglei- 
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