1846. 25
mathsscheines aufgehalten hat, kann ihm der dasige fernere Aufenthalt nicht ver-
wehrt werden. Er wird vielmehr als stillschweigend aufgenommen und heimaths-
angehörig betrachtet.
. 36.
Auf Brödlinge aller und jeder Art, seien es Erzieher, Privatschreiber, Ver. Bi##ng
walter, Jäger, Bedienten beiderlei Geschlechts, Buchhalter, Handlungsdiener,
Fabrikarbeiter beiderlei Geschlechts, Buchdrucker, Werkmeister, auch Hirten,
Schäfer, Hofgesinde, oder wie sie sonst auch heißen mögen, ingleichen auf Hand-
werksgesellen finden die Bestimmungen des 5. 35. nur insoweit Anwendung, als
dieselben eigene Wohnung und Wirthschaft gehabt haben.
Als eigene Wohnung ist in dieser Beziehung jedoch eine solche, welche von der
Dienstherrschaft selbst angewiesen wird, nicht zu betrachten.
Gleichergestalt behalten auch diejenigen, welche der Erziehung oder des Unter-
richts wegen irgendwo verweilen, und diejenigen, welche sich in einer Kranken-,
Verpflegungs-, Besserungs= oder Strafanstalt befinden, während dieser Zeit
sowohl für sich, als ihre Angehörigen ihr früheres Heimathörecht bei.
k. 37
Zeitpachter erwerben am Orte ihrer Pachtung kein Heimatherecht. Vtimalhorecht
Ausländische Pachter sind, wenn sie zugleich ihren persönlichen Aufenthalt n
auf dem erpachteten Gute nehmen, oder sich dahin mit ihrem Hausstand und Ver-
moͤgen begeben, in Berücksichtigung der in den mit mehreren Staaten abgeschlosse-
nen Conventionen dieserhalb enthaltenen Bestimmungen nur entweder gegen Bei-
bringung eines gültigen Scheines über ihre und ihrer Angehörigen dereinstige
Wlederaufnahme in ihrer früheren Heimath, nach Aufgabe der Pachtung, von
Seiten ihrer Heimathsbehörde, oder nach vorgängiger in gesetzlicher Form er-
folgter Aufnahme derselben im Gemeindeverband des Pachtortes zum Pachtan-
tritt zu lassen.
Die Verpachter haben daher den Gemeinden, bei Vermeidung eigener Ver-
haftlichkeit für die denselben außerdem erwachsenden Nachtheile von der vorhaben-
den Verpachtung zeitig Anzeige zu machen.
Auch ausländische Hutleute dürfen nur unter gleichen Voraussehungen
angenommen werden.
Hiernach haben sich nicht nur sämmtliche Behörden genau zu achten und das
Erforderliche wahrzunehmen, sondern die Gemeinden werden auch selbst darauf
Fürstl. Schw. Durolstä##. Gesesanml. VII. 6