Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 37 
befindek, zugewiesen. Diejenigen Kinder heimathsloser Eltern oder diejenigen 
Findlinge, welche auf einem zu keiner Gemeindeflur und zu keinem anderen Hei- 
mathöbezirke gehörigen Grundstücke geboren, beziehungsweise gefunden worden, 
sind dem zunächst gelegenen Orte zuzuweisen. Wenn durch eine solche Zuweisung 
der betreffenden Gemeinde Kosten erwachsen und die Armencasse sich nicht in dem 
Zustande befindet, dieselben zu tragen, so ist von der bezüglichen obern Verwal- 
tungöbehörde ein angemessener Zuschuß aus Vandesmitteln zu bewilligen. 
43. 
Diejenigen Personen, welche, den einschlagenden Verträgen und sonst oder * E 
künftig bestehenden Verhältnissen mit anderen Staaten zufolge, innerhalb desen “ 
diesseitigen Staatsgebietes Aufnahme erhalten müssen, ohne daß gegen eine be- Mue 
stimmte inländische Gemeinde in Gemahheit des gegenwärtigen Gesetzes ein dies- nt 4, 
fallsiger Heimathsanspruch begründet ist, sind 
1) wenn sie sich im Inlande unter Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, , 
dem Octe der Wirthschaftsanlegung, 
2) wenn sie durch eine Pachtung Landesangehörige geworden, dem Orte der 
Pachtung, 
3) wenn sie durch zehnjährigen Aufenthalt im Inlande die Unterthanschaft 
erlangt, derjenigen Gemeinde, welche ihnen zur Zeit, wo der zehnjahrige 
Zeitraum ablduft, den Aufenthalt gestattet hat, und 
) bi zur Ermittelung des nunmehrigen Heimathsortes demjenigen Orte zuzu- 
weisen, an dem sie sich eben befinden. 
Es können jedoch in allen diesen Fallen alle diejenigen Gemeinden sowohl, als 
Pivatpersonen, denen eine Verschuldung hierbei zur Last fällt, zur Unterstützung 
solcher Personen im Falle der Hülfsbedürftigkeit verhältnißmaßig beigezogen 
werden. 
8. H. 
Jedes einmal erworbene Heimatherecht erlischt nur mit dem Verluste des v 
Unterthanenrechts oder der Begründung einer neuen Heimath in Gemähheit des st# 
gegenwärtigen Gesetzes. 
Es wird daher namentlich nicht verloren 
1) durch Verzicht, der erst wirksam wird, wenn der Verzichtende ein neues 
Heimatherecht erwirbt; 
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