Gesletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eünkico Such vom 7 1846.
X. —
der Fürstl. Regierung d. d. 6. April 1846, die Bestrafung der Gastwirthe
und Fubrleute bei Straßenversperrungen betreffend.
Da neuerdings zu Unserer Kenntniß gekommen, daß noch immer häufig
durch die Nachlässigkeit der Fuhrleute, sowie durch Unaufmerksamkeit der Gast-
wirthe ausgespannte Wagen dergestalt vor die Gasthöfe und an die Straßen und
Wege gestellt werden, daß e anderen Reisenden, welche die Straße passiren,
ummöglich wird, ohne Gefahr an diesen Wagen vorbeizukommen, so wird nach-
achtlich anmit bestimmt, daß sowohl jeder Fuhrmann, ohne Unterschied, ob der-
selbe In- oder Ausländer ist, welcher seinen Wagen auf eine die Straße versper-
rende Weise ausspannt, als auch jeder Gastwirth, vor dessen Hause solches ge-
schehen sollte und der es durch seine Aufmerksamkeit zu verhindern vermocht
hatte, in 1 Fl. 45 AXr. Strafe, wovon der Denunciant 3 zu erhalten hat, ge-
nommen werden soll.
Alllen Ortsvorgesetzten, Gensd'armes, Straßen= Aufsehern, Orts= und
Gerichtsdienern und deren Leuten wird zugleich zur Pflicht gemacht, auf pünkt-
liche Befolgung dieser Verordnung zu sehen und die Contravenienten ungesckumt
bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen.
Rudelstadk, den 6. April 1816.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Ketelhodt.
H. F. Conradi.