Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

44 1846. 
2. 
Neben der Fuhrpflichtigkeit derjenigen Ortschaften, in deren Flur die 
Chaussee gebaut wird, sollen auch alle und jede nicht Uber eine Stunde von der 
Chaussee entfernt wohnenden Gemeinheiten und Zugvieh haltenden Personen ver- 
bunden sein, die Hälfte der im §. 1. erwähnten Steinfuhren abzuleisten, und 
sind von dieser Verpflichtung nur diejenigen Ortschaften frei, welche in dem- 
selben Jahre bereits in ihrer eigenen Flur die im gedachten g. festgesetzten Fuh- 
ren verrichtet haben. 
In Hinsicht der Gattung des Geschirrs gilt überall ein Pferd für zwei 
Zugochsen und ein Zugochse für zwei Zerrkühe. 
3. 
Für diese Fuhrenleistungen genießt der Geschirrhaltende die Befreiung von 
Entrichtung des Chausseegeldes nach Maßgabe der höchsten Verordnung vom 
22. April 1840 unter Nr. II. I. m. und n. 
4. 
Alle früheren Bestimmungen, insoweit sie mit dem Inhalte dicker Ver- 
ordnung, welche von der Zeit der Publikation an in Kraft tritt, in Wider- 
spruch stehen, sind als aufgehoben zu betrachten. 
Frankenhausen, den 3. Juny 1616. 
Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft. 
Werner. 
Tuch. 
 
	        
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