Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

46 1846. 
Diese Strafe, welche in die Armencasse des Orts fließt, wo die Contra- 
vention entdeckt und bestraft wird, trifft den Eigenthuͤmer des Fuhrwerks, soll 
jedoch von dem Reisenden, mit Vorbehalt seines Regresses an den ersteren, 
erlegt werden. 
5. 5. 
Von diesen Vorschriften bleibt ausgenommen: 
a) das Militairfuhrwerk, insofern es Staatteigenthum ist; 
b) frremde Reisende, einschließlich der Reisenden aus Unserer Oberherr= 
schaft, so lange diese Verordnung in diesem Landestheil keine Gül- 
tigkeit hat; 
e) die für das Ausland gebauten Wagen, deren Bestimmung jedoch be- 
wiesen werden muß. 
Die betreffenden Fürstl. Behörden sind mit der Ausführung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beige- 
drucktem Fürstl. Insiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 26. Juny 1816. 
(L. S.) Friedrich Gäntber, 
F. z. S. 
 
	        
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