Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebente# Slüch vom Jahr 1846.
4 XV. Gesetz,
das unter den, zum deutschen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen,
Regierungen abgeschlossene Münz-Kartel betreffend,
d. d. 7. August 1846.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Zinst
zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, Leu-
tenberg und Blankenburg u. s. w., thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem Wir mit den zum deutschen Zoll-- und Handels-Vereine verbun-
denen Regierungen am 21. October 1845 das nachstehend abgedruckte Münz= Kar-
tel haben abschließen lassen, so befehlen Wir, mit Beirath und Zustimmung Un-
serer getreuen Stände, Unseren Unterthanen und Behörden, den Bestimmungen
des erwähnten Münz- Kartelo pünktlich nachzukommen.
Urkundlich unter Unserm Fürstl. Insiegel und eigenhändiger Unterschrift.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. August 1840.
(L. S.) Friedrich Günther,
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Nachdem die zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Regierungen als
wünschenswerth erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz=
Convention vom 30. Juli 1838 und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres
Münz-Regals, ein Münz-Kartel abzuschließen, so haben zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt:
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetzsamml. VIl. 9