Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Siebente# Slüch vom Jahr 1846. 
  
4 XV. Gesetz, 
das unter den, zum deutschen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen, 
Regierungen abgeschlossene Münz-Kartel betreffend, 
d. d. 7. August 1846. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Zinst 
zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, Leu- 
tenberg und Blankenburg u. s. w., thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem Wir mit den zum deutschen Zoll-- und Handels-Vereine verbun- 
denen Regierungen am 21. October 1845 das nachstehend abgedruckte Münz= Kar- 
tel haben abschließen lassen, so befehlen Wir, mit Beirath und Zustimmung Un- 
serer getreuen Stände, Unseren Unterthanen und Behörden, den Bestimmungen 
des erwähnten Münz- Kartelo pünktlich nachzukommen. 
Urkundlich unter Unserm Fürstl. Insiegel und eigenhändiger Unterschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 7. August 1840. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
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Nachdem die zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Regierungen als 
wünschenswerth erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz= 
Convention vom 30. Juli 1838 und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres 
Münz-Regals, ein Münz-Kartel abzuschließen, so haben zu diesem Zwecke zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetzsamml. VIl. 9
	        
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