Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 49 
Seine Hohelt der Herzog von Braunschweig: 
Hochst Ihren Finanz-Direktor August von Geyso, Ritter des Herzoglich 
Braunschweigischen Ordens Heinrich de5 Löowenz 
Seine Hoheit der Herzog von Nassau: 
Höchst Ihren Zelldirektionsrath Philipp Scholz; 
Seine Durchlauche der Fürst von Schwarzburg-Nudol- 
stadt 
- 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Son- 
dershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Renß-Schleitz, und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und 
Ebersdorf: 
Den Grohherzoglich Sächsischen Geheimen Regierungorath Gustav Thon; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
Den Senator Carl Emil Goesterz 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgendes 
Münz-Kartel abgeschlessen wurde: 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Scaaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen eines, 
gegen das Münz-Regal eineo anderen Vereins-Staates — sei es in Bezug auf 
die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm auagegebene 
Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergeheno, oder 
wegen der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Vergehen, eben so zur 
Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen 
oder Vergehen gegen das eigene Münz-Regal gerichtet wäre. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Staaten uͤbernehmen ferner die Verpflichtung, die in 
ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder 
Vergehen gegen daß Münz-Regal eines anderen Vereins-Staates unternommen
	        
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