Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

50 1846. 
oder begangen worden, oder welche an diesem Verbrechen oder Vergehen Thell ge- 
nommen haben, auf Regquisition des betheiligten Staates an dessen Gerichte aus- 
zuliefern; mit der Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Individuen Ange- 
hörige eines Dritten der kontrahirenden Staaten sind, der lecztere vorzugsweise 
berechtigt bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deßhalb auch von dem requi- 
tirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung diesco Rechtes aufzu- 
fordern ist. 
Artikel 3. 
Die im Artikel 2. auögesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht 
eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, 
entweder 
a) in Gemäßbeit eines zwischen ihm und einem ulcht zum Zollvereine gehörigen 
Staate bestehenden allgemeinen Vertrages übek die gegenseitige Ausliefe- 
rung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder 
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen, vorzieht. Im 
letztern Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung 
gleichfallo Anwendung finden. 
Akeikel 4. 
Die kontrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1. bis 3. 
auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die 
Verfälschung der von einem von ihnen auögestellten Staatsschuldscheine und zum 
öffentlichen Umlaufe bestimmten Papiere, sowie der von anderen Instituten, Na- 
tionalbanken oder Gesellschaften mit landeöherrlichem Privilegium auf jeden In- 
haber auogefertigten Krediepapiere zum Gegenstande haben, oder die wissentlich 
oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene Verbreitung solcher unechten Pa- 
piere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher 
Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Pa- 
pieren aus einem anderen Vereinslande ein Unterschied nicht gemacht werden, 
auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung daojenige Anwendung finden 
soll, was vorstehend für Münzverbrechen vereinbart worden ist. 
Artikel 5. 
Das gegenwärtige Münz-Kartel, das vom Tage der Ratifications-Aus- 
wechselung an in Kraft tritt, soll so lange, als die allgemeine Münz-Convention 
vom 30. July 1838 bestehen wird, in Wirksamkeit bläben.
	        
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