be 1846.
X XVII. Bekan#machung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 28. Angust 1846., im Betreff
der vereinbarten Grundsätze über die Bevölkerungsaufnahme in
den Zollvereinsstaaten.
Nachdem einige Abänderungen dec im Zoll-Vereine bestehenden Grundsätze
uber die periodischen Erhebungen der Bevölkerung in sämmtlichen Vereinsstaaten
unter den letzteren vereinbart worden sind, werden dieselben zur Nachachtung für
die betheiligten Behörden nachstehend bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 28. August 1816.
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium.
Witzleben.'
Grundsätze
über die
Bevölferungs-Aufnahme in den Zollvereinsstaaten
nach den Vereinbarungen
vom 31. Januar 1834 und vom 23. October 1835.
Nachdem in den Zollvereinigungs-Vertradgen festgesetzt worden, daß der Er-
trag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben nach Abzug gewisser in den er-
wähnten Verträgen näher bezeichneter Kosten, Rückerstattungen und Ermäßigungen
unter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Bevolkerung, mit welcher
sie in dem Vereine sich befinden, vertheilt und zu diesem Zwecke der Stand der Be-
völkerung in den einzelnen Vereinsstaaten alle drei Jahre ausgemittelt werden solle:
so haben die zum Zollvereine verbundenen Regierungen für zweckmäßig erachtet, sich
über gemensame Grumsäte für die periodischen Erhebungen der Bevölkerung in
sämmtlichen Vereinsstaaten zu verständigen, wodurch eine vollkommene Gleichför-
migkeit bei, den Volkszdhlungen bewirkt und dem genauen Vollzuge dieser Bestim-
mung der Jollvertrage eine sichere Grundlage gewährt werde.