Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 53 
In Folge bessen ist theils bei den Münchner Vollzugs-Verhandlungen und 
bel den Verhandlungen über den Vollzug der späteren Zollanschluß= Verträge, 
theils bei der siebenten General-Konferenz in Zollvereins-Angelegenheiten über 
folgende Punkte Vereinbarung getroffen worden: 
I. Der Termin der je im dritten Jahre gleichzeitig im ganzen Vereinsgebiete 
zu bewirkenden Zahlungen ist auf den Monat December desjenigen Jah- 
res fesgesetzt, welches der drejährigen Periode, für die das Resultat 
der Zählung maßgebend ist, ummittelbar vorangeht, so zwar, daß vom 
Jahre 1846 angefangen und sofort jedesmal im dritten Jahre: 
1) Die Volkszählungen im ganzen Vereinsgebiete mit dem dritten De- 
zember — und wenn dieser auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, mit 
dem vierten December — begonnen und daß die eigentliche Zählung 
— d. h. die erste Ermittelung der vorhandenen Personenzahl von 
Haus zu Haus — ununterbrochen fortgesetzt und möglichst am näm- 
lichen, in volkreicheren Orten spätestens am dritten Tage vollendet 
werden soll, welche Regel nur für die größeren Städte von dreißig- 
tausend Einwohnern und darüber, dann aber nicht mehr als uner- 
läßlich nothwendig ist, überschritten werden darf; daß aber 
2) Der Rest des Monats Dezember dann nur noch zu einzelnen Nach- 
zählungen und zu sonst vorzunehmenden Prüfungen der Zählungs- 
Resultate vorbehalten bleibt. 
Dieser ausschließende Termin bezieht sich jedoch nur auf die Erhebung der 
Urligen über die Bevölkerung durch die Lokal-Behörden, nicht aber auf die 
Zusammenstellungen derselben nach Kreisen u. s. w., indem diese letzteren erst 
nach Vorlage der ersten in der nächst folgenden Zeit hergestellt werden können. 
Hierbei darf aber nach Ablauf des Monats Dezember nur noch hinsichtlich 
der Rechnung eine Revision und nach Befinden Berichtigung der Zählungs-= 
Resultate Statt finden. 
IU. Diese Volkozählungen sollen innnerhalb jeder dreiährigen Periode die 
definitive Abrechnungs-Basis in Ansehung der Zoll = Revenü#en bilden, 
daher für die nachfolgenden Jahre, welche innerhalb der Zahlungs-Pe.
	        
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