Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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riode fallen, keine Bewegung der Bevölkerung beräcksichteigt, sondern 
stets die nachste vorhergegangene Volkszählung zum Grunde gelegt wird. 
III. Als allgemeine Principien, nach welchen die Bevölkerungs-Listen in 
sämmtlichen Vereinsstaaten hergestellt werden sollen, wurden allseitig 
anerkannt: 
1) Den Bevölkerungs -Aufnahmen muß eine wirkliche Zählung aller ein- 
zelnen Individuen zum Grunde liegen, und es darf letztere nicht durch 
Benutzung der Wohnungs-Register oder anderer Quellen über die 
Bevölkerungs-Verhältnisse ersett werden. 
Zur Erleichterung des Geschäftes ist es jedoch zuldssig, Formulare zur eige- 
nen Einrückung der am Zahlungstage zum Hausstande gehörigen Personen an 
die selbstständigen Ortsbewohner austheilen zu lassen, welche Formulare dem- 
nächst innerhalb der nach Punkt 1 für die eigentliche Zählung festgeseczten Zeit 
durch die dazu bestimmten Beamten von Haus zu Haus abzuholen und dabei 
zugleich hinsichtlich der Richtigkeit der Ausfüllung von denselben zu prüfen find. 
2) Die.Bestimmung der Behörden, welche die Zählung vornehmen und 
deren. Ergebniß prüfen und zusammenstellen sollen, deogleichen die Fest. 
setzung, von welcher Behörde Milit-Personen, deren Familienglie- 
der, Angehörige, und Dienstboten zu zählen sind, ist den einzelnen Ver- 
eins-Regierungen überlassen. 
2) Wo eine getrennte Zählung der Civil= und Militckk Bevölkerung ein- 
trikt, hat sich die Zählung der Milit—Behörden nur auf die im akti- 
ven Dienste stehenden Militckre (mit Einschluß momentan Abwesender, 
wie z. B. der auf eine bestimmte Zeit beurlaubten Offiziere) und auf 
deren mit ihnen zusammenwohnende Angehörige, nicht aber auf die 
sl. g. „Beurlaubten“, d. h. die auf längere oder unbestimmte Zeit in 
ihre. Heimath entlassenen Soldaten und ebenso wenig auf die in die 
Landwehr aller Klassen eingereihten Personen zu erstrecken. 
Dle Zählung der #etzteren — der s. g. Beurlaubten und der Land- 
wehrmänner — fällt vielmehr der Civil-Behörde des Ortes anbeim,
	        
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