Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 55 
an welchem sie, ohne Rücksicht auf ihte Eigenschaft als Militär= Per- 
sonen, zu zählen sind. 
Im Falle einer solchen getrennten Zählung sind insbesondere auch 
die dem Eivil-Stande angehörigen Dienstboten der Militrs, wenn sie 
bei der dem Militär = Stande angehbdrigen Dienstherrschaft wohnen 
(nicht bloß etwa während des Tages sich bei derselben aufhalten, durch 
die Militär-Behörde, wenn sie aber eine besondere Wohnung haben 
(wie z. B. verheirathete Kutscher, Diener, Köche 2c.) durch die Ei- 
vil-Behörden zu zählen. 
4) Für die Zählung selbst gllt 
a) als allgemeine Regel: 
Soweit nicht nach der Bestimmung zu beine Ausnahme eintritt, wer- 
den alle In= und Ausländer als Einwohner desjenigen Ortes ange- 
sehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder vor- 
übergehend aufhalten. 
Es werden sonach am Orte ihres Aufenthalts gezählt: alle dort 
in Lohn und Brot stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende 
oder Arbeit suchende Gesellen und Gewerbsgehülfen, einschließlich der- 
jenigen, welche in Handwerker= Herbergen eingekehrt sind; ferner 
alle Lehrlinge, Fabrik= Arbeiter und Tagelöhner, alle Personen, 
welche sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Beil- 
dungs-, Erziehungs-, Pensions-Anstalt rc. befinden oder dort sonst 
des Unterrichts oder der Bildung wegen verweilen, sowie die in dorti- 
gen Kranken-, Entbindungs-, Arbeits= Hausern, Gefängnissen, 
Besserungo-Anstalten 2c. befindlichen Personen. 
b) Nur solche Personen, welche in Gasthausern (mit Ausschluß der 
Handwerker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien 
sich aufhalten (also mit Ausschluß der in gemietheten Privat-Quar- 
tieren wohnenden Fremden) werden nicht als Einwohner desjenigen 
Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zahlung aukhalten, betrachtet, 
und daselbst nicht gezahlt. 
Fürsl. Schw. Zuudolsl. Gesetsammlung VII. 10
	        
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