1846. 55
an welchem sie, ohne Rücksicht auf ihte Eigenschaft als Militär= Per-
sonen, zu zählen sind.
Im Falle einer solchen getrennten Zählung sind insbesondere auch
die dem Eivil-Stande angehörigen Dienstboten der Militrs, wenn sie
bei der dem Militär = Stande angehbdrigen Dienstherrschaft wohnen
(nicht bloß etwa während des Tages sich bei derselben aufhalten, durch
die Militär-Behörde, wenn sie aber eine besondere Wohnung haben
(wie z. B. verheirathete Kutscher, Diener, Köche 2c.) durch die Ei-
vil-Behörden zu zählen.
4) Für die Zählung selbst gllt
a) als allgemeine Regel:
Soweit nicht nach der Bestimmung zu beine Ausnahme eintritt, wer-
den alle In= und Ausländer als Einwohner desjenigen Ortes ange-
sehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder vor-
übergehend aufhalten.
Es werden sonach am Orte ihres Aufenthalts gezählt: alle dort
in Lohn und Brot stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende
oder Arbeit suchende Gesellen und Gewerbsgehülfen, einschließlich der-
jenigen, welche in Handwerker= Herbergen eingekehrt sind; ferner
alle Lehrlinge, Fabrik= Arbeiter und Tagelöhner, alle Personen,
welche sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Beil-
dungs-, Erziehungs-, Pensions-Anstalt rc. befinden oder dort sonst
des Unterrichts oder der Bildung wegen verweilen, sowie die in dorti-
gen Kranken-, Entbindungs-, Arbeits= Hausern, Gefängnissen,
Besserungo-Anstalten 2c. befindlichen Personen.
b) Nur solche Personen, welche in Gasthausern (mit Ausschluß der
Handwerker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien
sich aufhalten (also mit Ausschluß der in gemietheten Privat-Quar-
tieren wohnenden Fremden) werden nicht als Einwohner desjenigen
Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zahlung aukhalten, betrachtet,
und daselbst nicht gezahlt.
Fürsl. Schw. Zuudolsl. Gesetsammlung VII. 10