56 1846.
) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung
auf Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner
ihres gesetzlichen Wohn-oder Angehörigkeits-Orteo an ihrem Wohn-
orte und bezüglich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht.
Zu den hiernach in ihrem Wohnorte mitzuzahlenden Personen ge-
bören auch diejenigen, welche Behufo Betriebes eineo Gewerbes im
Umherziehen zur Zeit der Zählung von Hause abwesend sind, dage-
gen nicht die auf Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen.
4) Solche Vereinsangehörige, welche mehr als einen Wohnsig im Ver-
eine haben, z. B. im Sommer auf einem Landgute, im Winter in
einer eigenen Wohnung in einer Stadt sich aufhalten, sind nur an
letzterem Orte mitzuzählen, dagegen an dem Wohnorte, von welchem
sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser auszuschließen.
5) Die von den Ortsbehörden innerhalb des nach Punkt bezeichneten Ter-
mine erhobenen Bevölkerungslisten werden in jedem Vereinsstaate sum-
marisch nach größeren Verwaltungs-Bezirken, und zwar im Königreiche
Preußen nach den Bezirken der Provinzial-Regierungen, in den König-
reichen Bayern, Württemberg und im Großherzogthume Baden nach
jenen der Kreis-Regierungen, im Könichreich Sachsen nach Kreid-Di-
rektionen, in dem Kurfürstenkthume und Großherzogthume Hessen nach
Provinzen, endlich im Thüringischen Vereine und in den übrigen Län-
dern des Zollvereins nach Aemtern oder sonstigen größeren Distrikten in
gleichförmiger Weise nach dem beiliegenden Schema zusammengestellt.
Wo eine getrennte Aufnahme des Eivil= und Militär = Standes nicht
Statt findet, kann die darauf bezügliche Abtheilung des Schema's in
Wegfall kommen.
IV. Sämmtliche Vereinsregierungen werden die in der vorstehend (Nr. III.)
verabredeten Form angefertigten Bevölkerungs-Tabellen für die Jahre
1843, 166 9 u. s. w. langstens bis zum 1. Juni des auf die Zählung fol-
genden Jahres an das Zentral-Büreau des Zollvereins in Berlin einsen-
den, welches eine Hauptzusammenstellung von dem Bevölkerungd-Stande
ded ganzen Vereinsgebietes verfertigen und jedem Vereinsgliede eine be-
sondere Ausfertigung davon mittheilen wird.