1846.
gleich ein solches Gesetz in Nachbarstaaten sich wohlthaͤtig erwiesen hat. Wir be-
halten Uns hiernach vor, den Zweck einstwellen durch Flurordnungen für die be-
theiligten Gemeinden erreichen zu lassen.
6) Die von den getreuen Ständen in Rücksicht auf die Erhöhung der Ab-
gabe von Erbschafken bei Erkheilung ihrer Justimmung angebrachen Wünsche
werden, nach Vernehmung des Gutachtens der betreffenden Behörden, thunlichst
Berücksichtigung findei. Der Vorschuß von 1750 Fl. aus der Fürstlichen ban-
descasse an die Waisenhauscasse der Oberherrschaft wird abgeschrieben werden.
7) Die Hälfte des Ueberschusses der Innungsgelder in der Oberherrschaft
wird künftig, nachdem die gekreuen Stände ihre Zustimmung dazu gegeben haben,
den betreffenden Innungsverwandten zur Verkheilung unter sich überwiesen werden.
8) Es wird ein Gesetz publicirt werden, wonach das Bettwerk der Schuld.
ner bei Exekutionen frei gelassen wird.
9) Deöglelchen ein Geseß zur Beschränkung der Zerstückelung der ledigen
Grundstücke nach Maßgabe des Wunsches, den die getreuen Stände bei ihrer Zu-
stimmung zu demselben auogesprochen haben.
10) Die getreuen Stände haben, nach dem, was dieserhalb beim deutschen
Bunde vorgekommen ist, ebenfalls die Rothwendigkeit anerkannt, daß eine Ca.
serne in der hiesigen Residenz erbaut werde, und behalten Wir Und vor, diesen
Bau nach Zeit und Umständen in Ausführung bringen zu lassen.
11) Die einer besseren Dotirung noch bedürftigen Landschullehrer- Stellen
sollen, abweichend von der Ansicht des vorigen, nach dem Wunsche des gegenwär-
tig versammelt gewesenen Vandtags ohne Zeitverlust in den Bezug des Rormalge-
halts gesetzt werden.
Da zu diesem Zwecke ein Capital von 15,750 Gulden erforderlich ist, so
hat die vorläufige Anordnung, eine Summe ähnlichen Betrags auf die Landes-
schuld zurückzuzahlen, wiederum zurückgenommen werden müssen.
12) Die Art und Weise, auf welche der beereffenden Dorfgemeinde in der
Oberherrschaft am zweckmaßigsten bei der Regulirung ihrer finanziellen Verhält,