Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Ueuntes Stück vom Saher 1846.
XX. —.
der Fürstlichen Regierung und der Fürstlichen Landeshauptmannschaft wegen
Vornahme der sorgfältigen Zählung der Bevölkerung des Fürstenthumes,
d. d. 14. November 1846.
Zum Zwecke der Feststellung des Verhältnisses, nach welchem das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt an den gemeinschaftlichen Erträgen des Zollvereins in
den nächstfolgenden drei Jahren Theil zu nehmen haben wird, ist nach Maßgabe
der im siebenten Stäücke der Gesetzsammlung dieses Jahres befindlichen Bekannt-
machung des Fürstlichen Geheime-Raths-Collegiums gegen den Schluß des lau-
senden Jahres eine sorgfältige Zählung der Bevölkerung des Fürstenthums vorzu-
nehmen. Indem wir im Allgemeinen auf die in der gedachten Bekanntmachung
zur offentlichen Kenntniß gebrachten Grundsätze verweisen, erkheilen wir den zur
Aufstellung der Orts-Seelenlisten berufenen Behörden folgende genau zu beach-
tende Anweisungen:
1) Die betreffenden Ortsobrigkeiten (Aemter und Stadträthe) des Fürstenthums
haben unfehlbar am 3. December d. J. in allen Orten ihrer Bezirke
eine genaue Zahlung der dort lebenden Personen, ohne Unterschied des Ge-
schlechts, Alters oder Standes, und zwar in den Städten durch die Vierleute,
auf dem Lande durch vie Ortsvorstände, beginnen, und die Aufzeichnung der
Einwohner eines jeden Hauses nach Maßgabe des Schema unter A, wo moͤg-
lich an demselben Tage, spaͤtestens aber am 5. December v. J. voll.
enden zu lassen. Auch wo die Aufzeichnung nicht am 3. December sollte voll-
endet werden können, ist doch die Zählung lediglich nach dem Stande der Be-
völkerung an jenem Normal-Tage zu bewirken.
2) Zur Förderung des Geschäfts ist es gestattet, den Eigenthuͤmern zahlreich be-
wohnter Häuser Formulare, welche die in dem Schema A — Ko-
Fürfll. Schw. Oudolst. Geschsamm. VII.