Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zehnteo Slüch vom Jahr 1846.
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der Fürstlichen Regierung vom 14. November 1846, die zwischen der Fürstl.
Schwarzbung-Rudolstädtischen und der Firrstl. Neuß-Manischen gemeinschaft-
lichen Landesregierung jüngerer Linie zu Gera unter'm 3. Oktober 1846
getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtopflege betreffend.
Zmischen der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-
Mauischen gemeinschaftlichen Landeoregierung jüngerer Linie zu Gera ist zur
Beförderung der Rechtopflege folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander
unter nachstehenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Civil= als
Strafrechtssachen, diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes
nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Aucssichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Aechtsstrritigkeiten.
Artikel 2. Die in Eivilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach
dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacialbescheide und
Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent anzuer-
kennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate an dem dortigen Ver-
mögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Processen vor dem kompetenten Gericht
geschlossenen und nach den Gesetzen des leztern vollstreckbaren Vergleiche Statt
finden.
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetsamml. VII. 13