Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 5 
nisse Verschb geleistet werden kann, wird näher erörtert und das Noͤthige ver- 
fuͤgt werden. 
13) Wir haben den getreuen Stüänden vorlegen lassen, was in der vorigen 
Landtagöperiode zur Aufhülfe der Fabriken aus Landes- und Cameralmitteln ge- 
schehen ist, und stimmen der von den ersteren geäußerten Ansicht bei, daß zu die- 
sem Zwecke so wenig als möglich Capitalien dargeliehen werden möchten, was 
auch schon zeikher thunlichst beobachtet worden ist. 
14) Racksichtlich des Geseczes wegen der Gewährleistung für gewisse Mängel 
deö verkauften Viehes sollen, vor dem Erlasse desselben, nach dem Antrage der 
getreuen Stände zum Zwecke der Vereinbarung mit den Nachbarstaaten über die 
hierbei festzuhaltenden Grundsaͤtze, Communicationen mit denselben ingeleitet 
werden. 
16) Das Heimathsgesetz wird publicirt und zuvor dasjenige thunlichst berück- 
sichtigt werden, was die getreuen Stände bei ihrer Zustimmung zu demselben ge- 
wünsche haben. 
10) Die Tare der Advocaten-Gebühren, sowie die Sporteltare wird publi- 
eirt werden, nachdem die bei dieser Gelegenheit von dem Landtage ausgesprochenen 
Wnsche von den betreffenden Behörden begutachtet und bei der schließlichen Reda- 
ction nach Befinden berücksichtigt sein werden. 
Der hierbei von den gekreuen Stüanden befürworkete Antrag, daß Heimaths- 
scheine für arme Dienstboten unentgeltlich ausgestellt werden möchten, wird mit 
dem Beifügen genehmigt, daß den Patrimonialgerichten jedoch nachgelassen bleiben 
soll, die dabei vorkommenden Copialien zu liquidiren. 
17 In dem Brauwesen soll zur Zeit eine Veränderung nicht eintreten, die bei 
der Vorlage dieses Gegenstandes überhaupt nicht in der Absicht lag. 
16) Da die getreuen Stande gewünscht haben, das ihnen vorgelegt gewesene 
Geset über die Intestat-Erbfolge bis zum nächsten Landtage nicht in Kraft treten 
zu sehen, so wird hiernach verfahren werden. Wenn indessen die Nothwendigkeit 
anderweiter gesetzlicher Bestimmungen in dieser Beziehung sich mehrfach fühlbar 
gemacht hat; so erscheint es zweckmäßig, die von verschiedenen Seiten bei dieser 
Gelegenheit gewünschte Abänderung mehrerer Bestimmungen der Successions- 
Ordnung so lange auf sich beruhen zu lassen, bis obiges Gesetz auf verfassungs- 
mäßigem Wege erlassen werden wird.
	        
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