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Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem
andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28. bestimmt.
Artikel 3. Ein von einem zuständigen Gericht gefalltes rechtskraftiges Ei-
vilerkenntniß begründet vor den Gerichten des andern der contrahirenden Staaten
die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die Ein-
rede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Artikel 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Proro-
gation einer nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht kompeten=
ten Gerichksbarkeit des andern Staates zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkennt-
nisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene
Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Artikel 5. Der Kláger folgt dem Beklagten. Belde Staaten
erkennen den Grundsah an, daß der Kläger dem Gerichtsstande des Beklagten zu
folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Gerichtsstelle nicht nur, insofern
dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch insofern es etwas gegen den
Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung der Unkosten verfügt, in dem andern
Staate als rechtögültig anerkannt und vollzogen.
Artikel 6. Widerklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit#
de über die Vorklage zuständigen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser
in rechtlichem Zusammenhange stehe und sonst nach den Landesgesehen des Vorbe-
klagten zuldssig ist.
Trtikel 7.e Provocationskla ge. Die Provocationsklagen (ex
lege dillmmort oder er lege si comendat) werden erhoben vor demjenigen Gerichte,
vor welches die rechtliche Ausführung des Hoauptanspruchs gehören würde, es
wird daher vie vor diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, aus-
gesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Ptodocicten als rechtokraͤftig und voll-
streckbar anerkannt.
Artikel 8. Perfönlicher Gerichtsstand. — Der perfönliche Ge-
richtöstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in elnem Staate oder bei denen,