Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

70 1846. 
wegen der Grundstuͤcke besondere Vormuͤnder bestellt hat, aus den Acten die noͤthi- 
gen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte 
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte 
nund der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforder- 
lich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg das Nöthige zu 
verabreichen. 
Artikel 15. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne 
einen Wohnsig daselbst zu haben, eine abgesonderke Handlung, Fabrik oder ein 
anderes dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlich- 
keiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl 
vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerb#= Anstalten sich befinden, als vor 
dem Gerichtostande des Wehnorts belangt werden können. 
Artikel 10. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persön- 
lichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den ordentlichen personlichen Ge- 
richtsstand des Pächters im Staate begründen. 
Artikel 17. Ausnahmsweise können alle die im Dienste Anderer stehende 
Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstge- 
hülfen, Hand= und Fabrikarbeiter nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, welche aus 
diesen ihren Dienst-, Erwerbs= und Contracts-Verhältnissen entspringen, son- 
dern auch wegen sonst etwa contrahirter Schulden, sowie Injurien-, Alimenten- 
und Entschddigungöprocessen, bei den Gerichten des Ortes, wo sie dienen, be- 
langt werden, so lange ihr Aufenthalt an diesem Orte dauert. · 
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sönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes bestehenden 
rechtlichen Verhältnisse desienigen, gegen welche das Erkenntiß vollstreckt werden 
soll, zu berücksichtigen. 
Artikel 18. Allgemeines Concurögericht. — Bei entstehendem 
Creditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemei- 
nes Concursgericht (Gantgericht) anerkanntz hat Jemand nach Artikel 9. 10. 
wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen 
persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Con- 
curögerichts die Prävention.
	        
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