1846. 74
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Fall eines mehrfachen Gerichts-
standes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nach-
laßkurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfelgter Einleitung eines
erbschaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte Statt,,bei welchem der
lehtere bereits rechtöhängig ist. "
Artikel 19. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs= oder
Liquidationsproceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche
Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Concursgerichts
von demjenigeu Gericht, wo das Vermäöger sich befindet, sichergestellt, inwentirt,
und entweder in nalurn oder nach vorgängiger Versilberung zur Concursmasse aus-
geantwortet werden muß.
Hierbek finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
angefallene Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwor-
tung deo nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit
nach den im Gerichtsstande der Erbschafe geltenden Gesetzen die Separa-
tion der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleiben-
den Ueberrestes an die Concursmasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
Concurogericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermögen sich befindet, zulassigen Vindications-,
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung ge-
währenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten gel-
tend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung
dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Concursmasse
abzuliefern. auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allge-
meinen Concurses oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die Ve-
rität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.