Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

72 1 S8 46. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg- 
werks-Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläu- 
biger, aus demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Bergge- 
richt eingeleitet,, und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse 
zur Hauptconcursmasse abgeliefert. 
Artikel 20. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 19. bestimm- 
ten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem 
allgemeinen Concursgericht einzuklagen, auch die Rücksichto ihrer etwa bei den 
Gerichten des andern Staates bereits anhangigen Processe bei dem Concursge- 
richt weiter zu verfahren, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsehung und 
Entscheidung bei dem proceßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch dieienigen der im Art. 10. gedachten Realforderungen, welche ven den 
Gläubigern bei dem besondern Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht oder 
nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Concurögerichte 
noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben 
eine Anmeldung zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfallo nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sache 
belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf 
die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem 
er angehört, wenn es auf die Form eines Rechtsgeschaftes ankommt, die Ge- 
setze des Staates, wo das Geschaft vorgenommen worden ist (Art. 32.); bei 
allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesehe des Staates, wo die For- 
derung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren 
Verhaltniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Concursgerichts gelten- 
den Gesetze. 
Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in= und auslaͤndischen Glaͤubigern 
rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Artikel 21. Dinglicher Gerichtöstand. — All# Realklagen, des- 
glelchen alle possessorischen Rechtemittel, wie auch die sogenannken acliones in rem 
geripiae, müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gerichte, 
in dessen Bezirk sich die Sache befindet, — können aber, wenn der Gegenstand
	        
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