Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846. 73 
bew eglih ist, auch vor dem persoͤnlichen Gerichtsstande des Beklagten — erhoben 
werden, vorbehaͤltlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Artikel 22. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) 
persönliche Klagen angestellt werden. 
Artikel 23. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn 
gegen den Besiher unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, 
welche aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutöbesiter vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grund-= 
besitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen 
des Lohnes erhoben werden, oder wenn er 
3) 7 .Patrimonialgerichtsbarket. oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, 
4) brr Nachbarn im Besitze stört, oder 
5) sich eines guf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Con- 
tract nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muf derselbe in allen diesen i bei dem Ggichthliange der Sache Recht neh- 
men, wenn sein Gegner ihninse de nicht belangen will. 
Artikel 27. Gerichtekand der Erbschaft. — Der Gerichtsstand 
einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen persönlichen 
Gerichtsstand hatte. 
Artikel 25. In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechte und solche, die auf Erfüllung 
oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerschtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge- 
währleistung der Erbtheile betreffen.
	        
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