Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

74 1846. 
Doch kann dies (zu 1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Ge- 
richtsstande der Erbschaft der Rachlaß noch ganz oder theilweise vorhan- 
den ist. — 
Endlich koͤnnen 
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftöglaͤubiget und Le- 
Latarien angebracht werden, so lange sir nach den Landesgesetzen in dem 
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen. 
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der 
Kläger überlassen, ob sie ihre Klage statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft in 
dem personlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. Nicht minder steht 
jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung der zum Nachlaß gehörenden Immo- 
bilien auch in dem dinglichen Gerichtsstande der letztern (Art. 21.) anzubringen. 
Artikel 26. Gerichtsstand des Arrests. — Ein Arrest kann in dem 
einen Staate unter den nach den Geseen desselben in Beziehung auf die eigenen Un- 
terthanen vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates in 
dessen in dem Gerichtobezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt 
werden, und begründeg zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß 
die Entscheidung des Arrestrichters rücksichtlich der Hauptsache nicht blos an den in 
seinem Gerichtösprengel befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in 
demselben Lande befindlichen Vermögensobjecken des Schuldners vollstreckbar ist. 
Die Anlegung des Arrests giebe jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugörecht vor an- 
dern Gldubigern und verliert daher durch Concurseröffnung über das Vermögen 
des Schuldners ihre rechtliche Wirkung. 
Artikel 27. Gerichtsstand des Contracts. — Der Gerlchtsstand 
des Contracts, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung als auf Aufhebung des Con- 
tracts geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Contra- 
hent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtöbezirke sich anwesend befindet, in welchem 
der Contract geschlossen worden ist oder in Erfüllung gehen soll. 
Artikel 28. Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung 
nach Wechselrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtöbarkeit eines jeden Ge-
	        
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