Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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Artikel 83. Vertr#ge, welche die Begrünbung elnes dinglichen Rechts 
auf unbewegliche Sachen zum Zwrck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen 
des Ortes, wo die Sachen liegen. 
3) Nücsichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Artikel 34. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, 
soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, 
dem sie angehbren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern 
Staate begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. 
Daher findet auch ein Contumacialverfahren des andern Staates gegen sie 
nicht Staat. 
Bei der Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen eines 
Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den officiellen Angaben 
und Abschätzungen der competenten Forst = und Polizeibeamten des Orts des be- 
gangenen Frevelo dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Abschätzungen in- 
ländischer Officianten von der erkennenden Behörde beigelegt werden, wenn ein 
solcher Beamter auf die wahrheitsmäßige, treue und gewissenhafte Angabe seiner 
Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem speriellen Falle 
eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Denuncianten-Antheil, noch das 
Pfandgeld zu beziehen hat. 
Artikel 35. Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des 
andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst 
ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden und sich in seinen 
Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Er- 
kenntniß des ausländischen Gerichts nach vorgängiger Requisition und Mittheilung 
des urtels, sowohl an der Person, als an den in dem Staatogebiete befindlichen 
Gütern des Verurkheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen 
deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requfrirten Staates 
als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos pollzei-oder finanggesetz- 
liche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zu- 
ständigen Strafverwandlungs-oder Begnadigungörechts. Ein gleiches findet im 
Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder wahrend der Straf- 
verbüßung Statt. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch
	        
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