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die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistchen, unter Mib
theilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrofung deo Verbre-
chers, so wic auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des
Verbrecheré anzutragen. In Fällen wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die
Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche, in
Gemäßheit der Bestimmung des Art. 43. zu ersetzen.
Artikel 36. Bedinge zu gestattende Selbstgestellung. — Hat der Unterthan
de5 einen Staateo Strafgesetze des andern Staates durch solche Handlungen ver-
leht, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, z. B. durch
Uebertretung eigenthumlicher Abgabengesetze, Polizeyvorschriften und dergleichen
und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll
auf vorga#ngige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht
des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattec werden,
damit er sich gegen die Anschuldigungen GEm und gegen das in solchen Füllen
zulässige Contumacialverfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
dem Untherthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind,
die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst insoferr
eintreten, alo sie sich vur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt.
In Ansehung der Contravention gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter
den respectiven Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom 11. Mal 1833
Artikel 37. Der zuständige Strafrichter darf auch, so welt die Gesetze
seines Landes es gestatten, uber die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatane
sprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Actikek 38. Auoliefetung der Geflüchteten — unterthanen des
einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebertretungen ihr Vater-
land verlassen und in den andern Staat sich gefluchtet haben, ohne daselbst zu Un-
terthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisitson ge-
gen Erstattung der Kosten auogeliefert.
Artikel 39. Anolieferung der Ausländer. — Solche eines Ver-
brecheno oder einer Urbertretung verdächtige Individuen, welche weder des einen
noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des
einen der beiden Staaten verleczt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem
die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der