Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

6 1 8 46. 
19) Dem fast allgemein ausgesprochenen Wunsche der getreuen Stände, der 
im Jahre 1836 bereits im Druck erschienenen Anleitung zur Theilung und Ablösung 
der Gemeinheiten Geseheskraft zu verleihen, müssen Wir so lange unsere Genehmi- 
gung versagen, bis die Ausführung dieses so überaus wichtigen Gesetzes in aller 
Maße sicher gestellt worden sein wird. 
Wir geben indessen Unseren getreuen Ständen gleichzeitig die Zusicherung, 
wie Wir mit ihnen die Dringllchkeit dieser Maßregel anerkennen und demnachnichts 
unversucht lassen werden, nach den von ihnen rücksichtlich, der Ausführung auöge- 
sprochenen Wünschen und je nach den Verhältnissen der Ober= und Uneerherrschaft, 
die Ablösungen durch freiwillige Uebereinkunft thunlichst zu befördern oder bezie- 
hungsweise selbst gesetzlich möglich zu machen. 
20) Die zum Zwecke der Verbesserung der vier in Rede gewesenen geistlichen 
Stellen von den getreuen Ständen bis zum nächsten ordentlichen Landtage ausge- 
setzten Gelder werden zu dem benannten Zwecke auf die angemessenste Art und Weise 
verwendet werden. 
21) Wenn gleich wegen der Geringfuͤglgkeit des Gegenstandes es wuͤnschens- 
werth gewesen waͤre, es bei den fruͤheren Bestimmungen wegen der Steinfuhren zu 
Straßen-Neubauten in der Unterherrschaft zu belassen, so wollen Wir voch auf 
den Wunsch der getreuen Stände anordnen, daß die Ausführungsmaßpregeln zu 
dem J. 3. des Gesetzes vom 18. März 1810 nachträglich für den zuletzt genannten 
LBandestheil publicirt werden. 
22) Nachfolgende, den getreuen Ständen vorgelegt gewesenen Gesetze: 
u. das Strafgesecbuch, 
b. wegen des Indicienbeweises und 
c. wegen der Competenz der Untergerichte in Strafsachen 
werden, da namentlich das erstere Gesetz bei dieser Stände-Versammlung noch 
nicht gehörig hat geprüft werden können, bis zu dem nächsten ordentlichen oder 
außerordentlichen Landtage, über dessen Einberufung Wir Uns die Entschließung 
vorbehalten, zurückgelegt werden. Ein Gleiches wird 
23) rässichtlich der Besteuerung des steuerfreien Grundbesitzes oegto bilig- 
maͤßige Entschaͤdigung und
	        
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